BFH - Beschluss vom 01.03.2016
V B 44/15
Normen:
FGO § 76 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 195
BFH/NV 2016, 934
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 10015/11

Umfang der richterlichen Hinweispflicht im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 01.03.2016 - Aktenzeichen V B 44/15

DRsp Nr. 2016/7911

Umfang der richterlichen Hinweispflicht im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Ein Verfahrensfehler des FG durch Unterlassen eines richterlichen Hinweises liegt nicht vor, wenn sich bereits aus der Prozessgeschichte (Aufklärungsverfügung des FG, Stellungnahme des FA) ergibt, dass bestimmte Umstände für die Entscheidung der Klage von Bedeutung sind. 2. NV: Der Einwand, das FG habe sich bei der Vernehmung eines Zeugen nicht an das im Beweisbeschluss formulierte Thema gehalten, begründet keinen Verfahrensfehler. 3. NV: Unsubstantiierten Beweisanträgen muss das FG nicht entsprechen. Ein Antrag auf Vernehmung eines Zeugen ist unsubstantiiert, wenn er nicht konkrete Tatsachen bezeichnet, über welche die Vernehmung des Zeugen stattfinden soll, sondern sich pauschal auf den gesamten Inhalt eines Schriftsatzes bezieht.

Liegt die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die daraus folgende Erforderlichkeit, diese Tatsachen bei Gericht vorzubringen und zu substantiieren, auf der Hand, so stellt ein unterlassener Hinweis jedenfalls dann keine gegen § 76 Abs. 2 FGO verstoßende Pflichtverletzung dar, wenn der Kläger steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten war (BFH - VI B 49/15 - 07.10.2015).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 12. Februar 2015 wird als unbegründet zurückgewiesen.