BFH - Beschluss vom 14.03.2018
IV B 46/17
Normen:
FGO § 76 Abs. 1, § 85, § 116 Abs. 6, § 118 Abs. 2; ZPO § 295 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 1 Satz 3; AO § 140, § 141;
Fundstellen:
BB 2018, 1636
BFH/NV 2018, 728
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 11384/16

Umfang der Sachaufkärungspflicht im finanzgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Substantiierung eines Beweisantrags

BFH, Beschluss vom 14.03.2018 - Aktenzeichen IV B 46/17

DRsp Nr. 2018/6175

Umfang der Sachaufkärungspflicht im finanzgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Substantiierung eines Beweisantrags

1. NV: Das FG ist grundsätzlich verpflichtet, einem Beweisantrag nachzukommen. Es kann darauf im Regelfall nur verzichten, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführers als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder untauglich ist. 2. NV: Einem Beweisantrag ist wegen Unsubstantiiertheit nicht nachzukommen, wenn nicht angegeben wird, welche konkrete Tatsache durch welches Beweismittel nachgewiesen werden soll. 3. NV: Es hängt von der im Einzelfall bestehenden Mitwirkungspflicht des Beteiligten ab, in welchem Maße die Substantiierung eines Beweisantrags zu fordern ist. Es ist hierbei zu berücksichtigen, ob die Tatsachen, die als beweisbedürftig angesehen werden, dem Wissens- und Einflussbereich des Beweisführers zuzurechnen sind, der die Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügt.