BFH - Beschluss vom 18.06.2012
VI B 108/11
Normen:
FGO § 76;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1612
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1304/06

Umfang der Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 18.06.2012 - Aktenzeichen VI B 108/11

DRsp Nr. 2012/16742

Umfang der Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Die Ablehnung eines Beweisantrags ist kein Verfahrensfehler, wenn das FG die Wahrheit der unter Beweis gestellten Tatsache unterstellt. 2. NV: Zur Darlegung eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO. 3. NV: Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten. 4. NV: Für Einwendungen gegen die Festsetzung von Lohnkirchensteuer ist im Bundesland Rheinland-Pfalz nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 5. NV: Ein zur Zulassung der Revision berechtigender erheblicher Rechtsfehler bei Schätzungen aufgrund objektiver Willkür kann allenfalls in Fällen bejaht werden, in denen das Schätzungsergebnis des FG wirtschaftlich unmöglich und damit schlechthin unvertretbar war. Diese besonderen Umstände sind in der Beschwerdeschrift darzulegen.

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist u.a. dann kein Verfahrensfehler, wenn das Finanzgericht die Wahrheit der unter Beweis gestellten Tatsache unterstellt hat.

Normenkette:

FGO § 76;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zur Abführung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag verpflichtet ist.