BFH - Urteil vom 19.02.1999
I R 28/98
Normen:
AO §§ 169 170 Abs. 2 Nr. 1 § 174 Abs. 4 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1437

Umfang der Sachaufklärungspflicht

BFH, Urteil vom 19.02.1999 - Aktenzeichen I R 28/98

DRsp Nr. 1999/8420

Umfang der Sachaufklärungspflicht

1. Gibt ein im Ausland wohnhafter Stpfl. in seiner ESt-Erklärung unzutreffender Weise nicht seine ausländische sondern eine inländische Anschrift an, so kann damit der objektive Tatbestand der Steuerverkürzung erfüllt werden. 2. Das FG muss im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht zwar nicht jeder noch so fernliegenden Erwägung nachgehen, wohl aber die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen. 3. Ist das Vorliegen eines Sachverhalts, das den objektiven Tatbestand der Steuerverkürzung erfüllt, nicht ausgeschlossen, so muss das FG von Amts wegen der Frage nachgehen, ob die ggf. vorliegende Steuerverkürzung zumindest leichtfertig begangen worden ist und die Festsetzungsfrist sich dadurch verlängert hat.

Normenkette:

AO §§ 169 170 Abs. 2 Nr. 1 § 174 Abs. 4 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der angefochtene Steuerbescheid nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen worden und deshalb rechtswidrig ist.