BFH - Beschluss vom 12.01.2016
X B 79/15
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 763
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 61/13

Umfang der Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts

BFH, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen X B 79/15

DRsp Nr. 2016/5723

Umfang der Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts

NV: Ein Widerruf der Einverständniserklärung zur Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter ist nur bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Prozesslage möglich.

Der zumutbare Inhalt und die Intensität der richterlichen Ermittlung stehen in einem zwingenden Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beteiligten. Je intensiver sich die Mitwirkung der Beteiligten gestaltet, umso stärker ist das Gericht gehalten, deren Vorbringen zu analysieren, auf etwaige Ungereimtheiten hinzuweisen und mit eigenen Mitteln noch unaufgeklärte Geschehensabläufe zu erforschen. Je weniger die Beteiligten andererseits ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen, umso weniger Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung hat in der Regel auch das Gericht und umso weniger ist es dem entsprechend zur Sachverhaltsaufklärung verpflichtet.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 31. März 2015 8 K 61/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1;

Gründe