BFH - Beschluss vom 25.07.2012
X B 144/11
Normen:
FGO § 76; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2427/05

Umfang der Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts

BFH, Beschluss vom 25.07.2012 - Aktenzeichen X B 144/11

DRsp Nr. 2012/20163

Umfang der Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts

1. NV: Die Ablehnung eines Beweisantrags ist u.a. dann kein Verfahrensfehler, wenn das FG die Wahrheit der unter Beweis gestellten Tatsache unterstellt. 2. NV: § 96 FGO gebietet es nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern. Es ist vielmehr im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat.

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist unter anderem dann kein Verfahrensfehler, wenn das Finanzgericht die Wahrheit der unter Beweis gestellten Tatsache unterstellt.

Normenkette:

FGO § 76; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen teils der Sache nach nicht vor, teils sind sie nicht ordnungsgemäß dargelegt worden.

1. Es liegt kein Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in der Entscheidung des Finanzgerichts (FG), die von dem Kläger benannten Zeugen M, G, N, S, K, L sowie Ö nicht zu vernehmen.