BFH - Beschluss vom 12.03.2014
XI B 97/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2014, 234
BFH/NV 2014, 1062
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3274/10

Umfang der Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts

BFH, Beschluss vom 12.03.2014 - Aktenzeichen XI B 97/13

DRsp Nr. 2014/8146

Umfang der Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts

NV: Ein Antrag, den Betriebsprüfer als Zeugen zu laden, damit er befragt werden kann, inwieweit die streitigen Vorsteuerbeträge der Prüfung unterlagen, ist unsubstantiiert und muss deshalb vom FG nicht befolgt werden.

Das Gericht kann einen Beweisantritt zurückweisen, wenn es sich um einen unsubstantiierten Ausforschungsbeweisantrag handelt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Kurgemeinde, unterhält u.a. Kurbetriebe und ist insoweit als Unternehmerin tätig. Sie erhebt von Kurgästen eine Kurtaxe.

In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 1998 (Streitjahre) nahm die Klägerin aus der Errichtung und dem Unterhalt von Wanderwegen (nur) insoweit den Vorsteuerabzug vor, als diese nicht für den Gemeingebrauch gewidmet waren. Gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre legte sie aus nicht mehr streitigen Gründen Einsprüche ein, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Einspruchsentscheidung vom 24. September 2010 als unbegründet zurückwies.