BFH - Beschluss vom 23.02.2018
X B 61/17
Normen:
AO § 122 Abs. 2; Post-UniversaldienstleistungsVO § 2 Nr. 5;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 171
BFH/NV 2018, 601
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 14062/15

Umfang der Sachaufklärungspflicht hinsichtlich des Zugangs eines von einem privaten Postdienstleister beförderten Schriftstücks

BFH, Beschluss vom 23.02.2018 - Aktenzeichen X B 61/17

DRsp Nr. 2018/4707

Umfang der Sachaufklärungspflicht hinsichtlich des Zugangs eines von einem privaten Postdienstleister beförderten Schriftstücks

1. NV: Lässt das FA die Beförderung von Verwaltungsakten von einem privaten Postdienstleister vornehmen, der kein Universaldienstleister ist und daher nicht an die in § 2 der Post-UniversaldienstleistungsVO genannten Pflichten gebunden ist, darf das FG nicht ohne weitere Sachaufklärung unterstellen, ein solcher privater Postdienstleister liefere auch an Montagen Post aus, obwohl er dazu gesetzlich nicht verpflichtet ist. 2. NV: Das FA trägt die Feststellungslast sowohl für den Zeitpunkt der Absendung eines Verwaltungsakts als auch für den Zeitpunkt des Zugangs.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. März 2017 14 K 14062/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2; Post-UniversaldienstleistungsVO § 2 Nr. 5;

Gründe

I.