BFH - Beschluss vom 02.10.2012
IX B 11/12
Normen:
FGO § 76 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1063/03

Umfang der Sachaufklärungspflicht im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 02.10.2012 - Aktenzeichen IX B 11/12

DRsp Nr. 2012/23309

Umfang der Sachaufklärungspflicht im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Das FG muss substantiierten Beweisanträgen der Beteiligten in der Regel nachkommen, nicht aber "ins Blaue hinein" gestellten Beweisanträgen. 2. NV: Will das FG einem angebotenen Beweis nicht nachgehen, muss es hinreichend erklären, warum es der Beweiserhebung nicht bedarf, z.B. weil das Beweismittel für die Entscheidung unerheblich oder untauglich ist oder die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann.

Die Pflicht zur Sachaufklärung gebietet es in der Regel, substantiierten Beweisanträgen nachzugehen. Die Zurückweisung mit der Begründung, der Beweisantritt sei „ins Blaue hinein“ erfolgt ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorinstanz und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht --FG-- (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Verfahrensmangel (i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung der Sachaufklärungspflicht liegt vor; auf ihm kann die angefochtene Entscheidung beruhen.