Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorinstanz und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht --FG-- (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Verfahrensmangel (i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung der Sachaufklärungspflicht liegt vor; auf ihm kann die angefochtene Entscheidung beruhen.
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