BFH - Urteil vom 24.10.2018
I R 83/16
Normen:
EStG § 50a Abs. 1 Nr. 3; UrhG § 32a;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 522
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2206/13

Umfang der Steuerabzugsverpflichtung betreffend die Einkünfte aus der Produktion von Nachrichtenbeiträgen bei vollständiger Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftragnehmer gegen einmalige Pauschalvergütung

BFH, Urteil vom 24.10.2018 - Aktenzeichen I R 83/16

DRsp Nr. 2019/5990

Umfang der Steuerabzugsverpflichtung betreffend die Einkünfte aus der Produktion von Nachrichtenbeiträgen bei vollständiger Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftragnehmer gegen einmalige Pauschalvergütung

NV: Eine Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG besteht auch dann, wenn der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner ein umfassendes Nutzungsrecht an einem urheberrechtlich geschützten Werk (hier: von einem Journalisten erstelltes Rohmaterial) i.S. eines "total buy out" gegen eine einmalige Pauschalvergütung einräumt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. September 2016 3 K 2206/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 50a Abs. 1 Nr. 3; UrhG § 32a;

Gründe

I.