BFH - Urteil vom 23.11.2022
VI R 51/20
Normen:
EStG § 3 Nr. 45 S. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; BGB § 117; BGB § 929 S. 1; BGB § 930; AO § 41 Abs. 2; AO § 42 Abs. 1 S. 1; AO § 42 Abs. 2 S. 1; EStG 2013; EStG 2014; EStG 2015; EStG 2016; EStG 2017;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 374
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2656/19

Umfang der Steuerbefreiung für Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten bei Erwerb des dem Arbeitnehmer überlassenen Mobiltelefons von diesem

BFH, Urteil vom 23.11.2022 - Aktenzeichen VI R 51/20

DRsp Nr. 2023/2405

Umfang der Steuerbefreiung für Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten bei Erwerb des dem Arbeitnehmer überlassenen Mobiltelefons von diesem

NV: Die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist auch dann nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstanden sind, von dem Arbeitnehmer zu einem niedrigen, auch unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und er das Mobiltelefon dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 20.11.2020 – 8 K 2656/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 45 S. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; BGB § 117; BGB § 929 S. 1; BGB § 930; AO § 41 Abs. 2; AO § 42 Abs. 1 S. 1; AO § 42 Abs. 2 S. 1; EStG 2013; EStG 2014; EStG 2015; EStG 2016; EStG 2017;

Gründe

I.