FG Münster - Urteil vom 08.02.2012
6 K 1563/08 L
Normen:
EStG § 8 Abs 2 S 9; EStG § 19a Abs 1;
Fundstellen:
BB 2012, 994

Umfang der Steuerbefreiung nach §§ 19a, 8 Abs. 2 S. 9 EStG

FG Münster, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen 6 K 1563/08 L

DRsp Nr. 2012/9844

Umfang der Steuerbefreiung nach §§ 19a, 8 Abs. 2 S. 9 EStG

1) § 8 Abs. 2 S. 9 EStG ist auf den Bezug von Gratisaktien anwendbar, auch wenn diese zugleich von der Freibetragsregelung des § 19a Abs. 1 EStG erfasst werden. 2) "Vorteil" im Sinne des § 19a Abs. 1 EStG ist nur der Wert der unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Vermögensbeteiligungen; entgeltlich erworbene Vermögensbeteiligungen sind nicht einzubeziehen. 3) Auch die wegen § 8 Abs. 2 S. 9 EStG nicht zu versteuernden Gratisvermögensbeteiligungen sind in die Ermittlung des Freibetrages nach § 19a Abs. 1 EStG einzubeziehen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs 2 S 9; EStG § 19a Abs 1;

Tatbestand

Streitig ist der Umfang der Steuerfreiheit von Lohnzahlungen in Form von Aktienbezügen gemäß §§ 19a EStG, 8 Abs. 2 EStG.

Die Klägerin (Klin.) ist eine Tochtergesellschaft der … SE (frühere Rechtsform

AG). Sie ist heute eine juristische Person in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), nachdem die Hauptversammlung vom 22.01.2010 die formwechselnde Umwandlung von einer Aktiengesellschaft (AG) in eine GmbH beschloss. Im Unternehmen der Klin. werden insbesondere … produziert.