BFH - Urteil vom 24.04.2008
IV R 30/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 § 13 Abs. 1 § 13 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG (a.F.) § 52 Abs. 15 S. 3, 4, 5, 6, 7 ; AO § 118 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1246
BFHE 220, 112
BStBl II 2008, 707
DB 2008, 1409
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4044/00

Umfang der steuerfreien Entnahme des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung durch einen Landwirt; Bindung des Finanzamtes an eine im Besteuerungsverfahren erteilte Zusage

BFH, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen IV R 30/05

DRsp Nr. 2008/11995

Umfang der steuerfreien Entnahme des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung durch einen Landwirt; Bindung des Finanzamtes an eine im Besteuerungsverfahren erteilte Zusage

»Für die Bestimmung des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens, der bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung gemäß § 52 Abs. 15 EStG a.F. steuerfrei entnommen werden kann, ist auf den bis zum Entnahmezeitpunkt bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang abzustellen. Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang bestimmt sich nach der tatsächlichen Nutzung sowie den tatsächlichen gegendüblichen Verhältnissen im Entnahmezeitpunkt. Auf eine zukünftige andere Zweckbestimmung nach diesem Zeitpunkt kommt es demgegenüber nicht an (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 24. Oktober 1996 IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50). Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der Wohnung ist auch dann bereits im Zeitpunkt der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung gelöst, wenn die Nutzungsänderung der Grundstücksfläche tatsächlich erst nach dem Abwahlzeitpunkt erfolgt, die Kausalkette für die spätere Nutzungsänderung indes schon vor dem Abwahlzeitpunkt unwiderruflich in Gang gesetzt worden ist.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 § 13 Abs. 1 § 13 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG (a.F.) § 52 Abs. 15 S. 3, 4, 5, 6, 7 ; AO § 118 ;

Gründe: