BFH - Urteil vom 19.07.2022
IX R 20/21
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3; EStG 2018;
Fundstellen:
BB 2023, 671
BB 2023, 85
BFH/NV 2023, 290
DStR 2023, 23
DStRE 2023, 119
FR 2023, 1001
NZA 2023, 814
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 198/20

Umfang der Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses innerhalb der Haltefrist bei tageweiser Vermietung von Räumen an Dritte

BFH, Urteil vom 19.07.2022 - Aktenzeichen IX R 20/21

DRsp Nr. 2023/731

Umfang der Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses innerhalb der Haltefrist bei tageweiser Vermietung von Räumen an Dritte

1. Wird ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Reihenhaus innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn insoweit nicht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf tageweise an Dritte vermietete Räume entfällt. 2. Eine räumliche oder zeitliche Bagatellgrenze für eine unschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte besteht nicht. 3. Aufteilungsmaßstab für die Ermittlung des steuerbaren Anteils am Veräußerungsgewinn ist das Verhältnis der Wohnflächen zueinander.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27.05.2021 – 10 K 198/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3; EStG 2018;

Gründe

I.