BFH - Urteil vom 15.01.2015
VI R 16/12
Normen:
EStG § 19a; EStG § 8 Abs. 2 S. 9;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1563/08

Umfang der Steuerfreiheit von Arbeitslohn in Form von Aktienbezügen

BFH, Urteil vom 15.01.2015 - Aktenzeichen VI R 16/12

DRsp Nr. 2015/5642

Umfang der Steuerfreiheit von Arbeitslohn in Form von Aktienbezügen

Auf Sachbezüge in Form von unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Aktien ist § 8 Abs. 2 S. 9 EStG unabhängig davon anzuwenden, ob sie auch unter § 19a EStG fallen. Sofern ein geldwerter Vorteil die Voraussetzungen beider Vorschriften erfüllt, sind beide auch nebeneinander anwendbar.

Tenor

Die Revisionen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 8. Februar 2012 6 K 1563/08 L werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu 77 %, der Beklagte zu 23 % zu tragen.

Normenkette:

EStG § 19a; EStG § 8 Abs. 2 S. 9;

Gründe

I. Streitig ist der Umfang der Steuerfreiheit von Arbeitslohn in Form von Aktienbezügen gemäß §§ 19a, 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen.

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte —die X— (Klägerin) ist eine Tochtergesellschaft der Y SE. Sie ist seit ihrer formwechselnden Umwandlung im Jahr 2010 eine juristische Person in der Rechtsform einer GmbH. Im streitigen Haftungszeitraum 2001 bis 2004 war sie eine AG.