Der Bescheid über Körperschaftsteuer für 2015 vom 30.04.2018 und der Bescheid über Gewerbesteuermessbetrag für 2015 vom 30.04.2018 jeweils in Gestalt der Einspruchsent-scheidung vom 19.05.2020 werden aufgehoben.
Dem Beklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Steuerfreiheit von Dividendeneinkünften gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 KStG.
An der M. GmbH waren K. (K), H. (H) und G. (G) mit einem Geschäftsanteil zu je 25 % beteiligt. Ein vierter Gesellschafter übertrug im Jahr 2014 insgesamt zehn Prozent seiner Beteiligung auf G, H und K. Im Übertragungsvorgang wurden Geschäftsanteile zu 2 x 3,27 % und 1 x 3,46 % gebildet, die G, H und K allein erwerbend erhielten.
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