Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2015 1 K 2833/12 aufgehoben.
Die Sache wird an den zuständigen Vollsenat des Finanzgerichts Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) lebt seit 2002 in Rumänien; er ist dort, auch im Rahmen von Vermietungen, beruflich tätig und erzielt zudem Einkünfte aus Kapitalvermögen. Daneben verfügte er über eine Wohnung im Inland (Objekt X).
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