LAG Hamm - Urteil vom 10.03.2017
1 Sa 1412/16
Normen:
BGB §§ 626; BGB § 314; BGB § 323; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1009/16

Umfang der Substantiierungslast des klagenden Arbeitnehmers bei widersprüchlichem und sich änderndem Sachvortrag

LAG Hamm, Urteil vom 10.03.2017 - Aktenzeichen 1 Sa 1412/16

DRsp Nr. 2017/14120

Umfang der Substantiierungslast des klagenden Arbeitnehmers bei widersprüchlichem und sich änderndem Sachvortrag

Ein widersprüchlicher und sich ändernder Sachvortrag steigert die Substantiierungslast für den klagenden Arbeitnehmer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zu Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgründen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil Arbeitsgerichts Minden vom 20.10.2016 - 3 Ca 1009/16 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB §§ 626; BGB § 314; BGB § 323; ZPO § 286;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die die Beklagte damit begründet, der Kläger habe Prüfberichte verfälscht und weitergeleitet.

Die Beklagte beschäftigte den 1960 geborenen und verheirateten Kläger seit dem 01.11.1999 als Leiter der Abteilung Geld- und Werttransporte zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von etwa 6.000 €. Nebenberuflich geht der Kläger einer Tätigkeit als öffentlich-bestellter und vereidigter Sachverständiger für Geld- und Wertdienstleistungen nach.