Umfang der tatsächlichen Feststellungen - Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen durch Geldverkehrsrechnung - Berücksichtigung von in der Baukostenaufstellung fehlenden Gewerken bei der AfA-Bemessungsgrundlage
BFH, vom 25.07.1991 - Aktenzeichen XI R 27/89
DRsp Nr. 2000/7568
Umfang der tatsächlichen Feststellungen - Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen durch Geldverkehrsrechnung - Berücksichtigung von in der Baukostenaufstellung fehlenden Gewerken bei der AfA-Bemessungsgrundlage
»1. Tatsächliche Feststellungen i.S. von § 118 Abs. 2FGO umfassen neben den eigentlichen für die Entscheidung des FG maßgeblichen Tatsachen auch die sog. Schlussfolgerungen tatsächlicher Art, die das FG aufgrund des festgestellten Sachverhaltes im Rahmen der ihm obliegenden Tatsachenwürdigung (Beweiswürdigung) zieht. Eine Bindung des Revisionsgerichts liegt selbst dann vor, wenn die Gesamtwürdigung des FG nicht zwingend, sondern nur möglich ist. Wird bei einem Steuerpflichtigen ein ungeklärter Vermögenszuwachs festgestellt, so kann das FG den Schluss ziehen, dass dieser Vermögenszuwachs aus bisher unversteuerten Einnahmen stammt. Hier: Folgerung, dass der ungeklärte Vermögenszuwachs bei einem arbeitslosen Fliesenleger aus selbständiger Schwarzarbeitertätigkeit stammt (vgl. Rechtsprechung: BFH, FG, BVerfG).
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