BFH - Urteil vom 16.12.2014
VIII R 52/12
Normen:
AO § 147 Abs. 6 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 250, 1
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 554/12 268

Umfang der Überlassung von Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger im Rahmen einer Außenprüfung

BFH, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen VIII R 52/12

DRsp Nr. 2015/14677

Umfang der Überlassung von Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger im Rahmen einer Außenprüfung

1. Im Rahmen einer Außenprüfung kann die Finanzverwaltung die Herausgabe digitalisierter Steuerdaten zur Speicherung und Auswertung auf mobilen Rechnern der Prüfer nur verlangen, wenn Datenzugriff und Auswertung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfinden. 2. Eine Speicherung von Daten über den tatsächlichen Abschluss der Prüfung hinaus ist durch § 147 Abs. 6 Satz 2 AO nur gedeckt, soweit und solange die Daten noch für Zwecke des Besteuerungsverfahrens (z.B. bis zum Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren) benötigt werden.

Tenor