BFH - Beschluss vom 11.05.2012
VI B 40/12
Normen:
FGO § 119 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1609
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2924/11

Umfang der Übertragung der Streitsache auf den Einzelrichter des Finanzgerichts

BFH, Beschluss vom 11.05.2012 - Aktenzeichen VI B 40/12

DRsp Nr. 2012/16042

Umfang der Übertragung der Streitsache auf den Einzelrichter des Finanzgerichts

1. NV: Mit der Übertragung der Streitsache auf den Einzelrichter geht der Rechtsstreit in vollem Umfang auf diesen über. Er wird an Stelle des Senats der gesetzliche Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. 2. NV: Eine dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragene Sache bleibt Einzelrichtersache auch bei einer späteren Übertragung von Streitsachen durch das Präsidium des Gerichts auf einen andern Senat. Die Person des Einzelrichters, der die übertragene Sache zu entscheiden hat, ergibt sich aus dem internen Mitwirkungsplan des zuständigen Senats.

Eine dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragene Sache bleibt auch bei einer späteren Übertragung von Streitsachen durch das Präsidium des Gerichts auf einen anderen Senat Einzelrichtersache.

Normenkette:

FGO § 119 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die materielle Unrichtigkeit der Vorentscheidung geltend macht, hat er die Voraussetzungen eines Revisionszulassungsgrunds nicht dargelegt.

1. Der behauptete Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 119 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor.