LG Ravensburg, vom 29.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 147/05
Umfang der Überwachungs- und Berichtspflicht des Aufsichtsrats gegenüber der Hauptversammlung bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft - Zur Unwirksamkeit des Entlastungsbeschlusses wegen unzureichender Prüfung der Geschäftsführung
OLG Stuttgart, Urteil vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 20 U 25/05
DRsp Nr. 2006/8387
Umfang der Überwachungs- und Berichtspflicht des Aufsichtsrats gegenüber der Hauptversammlung bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft - Zur Unwirksamkeit des Entlastungsbeschlusses wegen unzureichender Prüfung der Geschäftsführung
»1. Der Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung über Art. und Umfang seiner Prüfung der Geschäftsführung muss bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft oder bei risikoträchtigen, wegweisenden Entscheidungen die Schwerpunkte und zentralen Fragestellungen der Überwachungs- und Beratungstätigkeit im maßgeblichen Geschäftsjahr enthalten.2. Die Intensivierung der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Gesellschaft führt zu einer damit korrespondierenden Intensivierung der Berichtspflicht.3. Eine sachgerechte Entscheidung der Anteilseigner in der Hauptversammlung über die Entlastung setzt die Information über die konkrete Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats im maßgeblichen Geschäftsjahr voraus.«