Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 27.02.2019 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten - soweit für die Berufung noch von Bedeutung - um Vergütungsansprüche aus dem inzwischen beendeten Arbeitsverhältnis.
Die Klägerin war bei der Beklagten auf der Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 17.08.2017 als Fahrerin in Teilzeit mit einem Stundenlohn von 9,00 € brutto während des Zeitraums vom 30.08.2017 bis zum 13.07.2018 ohne nähere Festlegung der Arbeitszeitdauer beschäftigt. Die Aufgabe der Klägerin bestand im Wesentlichen darin, überwiegend behinderte Kinder und Jugendliche in einem Kleinbus vormittags an vorgegebenen Stellen abzuholen, zu Schulen und Werkstätten zu bringen und nachmittags wieder abzuholen. Die Beklagte rechnete während des bestehenden Arbeitsverhältnisses 515,75 Arbeitsstunden ab und zahlte die sich ergebenden Beträge an die Klägerin aus.
Arbeitsvertraglich hielten die Parteien u.a. fest:
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§ 4
1. 2. 3.
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