Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 05.11.2020, Az.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Nebenintervention zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.525,00 € festgesetzt.
I.
Gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wird von der Darstellung des Sach- und Streitstands abgesehen.
II.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landshut war zurückzuweisen, weil das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme durch die Vernehmung von neun Zeugen und die persönliche Anhörung der Klägerin hat den Beweis der von der Klägerin behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB nicht erbracht.
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