OLG Karlsruhe - Urteil vom 11.05.2021
9 U 62/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 1, 311 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 1321
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 15.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 116/18

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines SupermarktesDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit von Nässe auf dem Boden für den Sturz eines Kunden

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.05.2021 - Aktenzeichen 9 U 62/19

DRsp Nr. 2021/11612

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Supermarktes Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit von Nässe auf dem Boden für den Sturz eines Kunden

1 Der Betreiber eines Supermarkts ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Kunden vor einem Sturz auf glattem oder rutschigen Boden zu bewahren. Dazu gehört bei einem größeren Supermarkt auch die Verhinderung von Nässe im Flur vor den Kundentoiletten.2 Steht fest, dass eine Kundin in einem Bereich stürzt, in dem der Boden zum Unfallzeitpunkt nass war, ist im Wege eines Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass die Nässe für den Sturz ursächlich war.3 Nässe auf dem Flur vor den Kundentoiletten ist ein objektiv pflichtwidriger Zustand. Daher muss der Betreiber des Supermarkts beweisen, dass alles Erforderliche im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht getan wurde. Das betrifft zum einen die Organisation von regelmäßigen Kontrollen des Bodens und zum anderen die ordnungsgemäße tatsächliche Durchführung der Maßnahmen am Unfalltag.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 15.03.2019 -4 U 116/18 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. 2. II. III. IV. V. VI.