OLG Oldenburg - Urteil vom 16.01.2018
2 U 105/17
Normen:
BGB § 823;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 406
VersR 2018, 955
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 29.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 293/16

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters einer Speedway-Rennveranstaltung

OLG Oldenburg, Urteil vom 16.01.2018 - Aktenzeichen 2 U 105/17

DRsp Nr. 2018/3428

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters einer Speedway-Rennveranstaltung

1. Ein Verein, der im Rahmen einer von ihm organisierten Speedwayrennveranstaltung den Zuschauerbereich des Rundkurses lediglich durch eine 1,2 m hohe Betonmauer mit einem davorliegenden Luftkissenwall sowie einem 3 Meter hinter der Betonmauer entfernt gespannten Seil abgrenzt, verletzt seine Verkehrssicherungspflicht. 2. Er ist für den Schaden, der einem hinter dem Seil stehenden elfjährigen Zuschauer dadurch entsteht, dass ein Fahrer die Kontrolle über sein Motorrad verliert, dieses abhebt, über die Betonwand hinweg fliegt und auf den Zuschauer aufprallt voll einstandspflichtig. 3. Für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht bei Speedwayrennveranstaltungen ist es erforderlich, zusätzlich zu oder auf der Betonwand bzw. statt ihrer einen motorsportspezifischen Fangzaun zu montieren, der geeignet ist, in den Zuschauerraum ausbrechende Motorräder aufzuhalten 4. Unerheblich ist, ob sich im Einzelfall die Sicherheitsvorkehrungen des Veranstalters im Rahmen des Üblichen halten, die Vorschriften des Rennsportverbandes sowie die Auflagen der Behörden eingehalten worden sind, weil der Verkehrssicherungspflichtige eigenverantwortlich zu prüfen hat, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit niemand einen Schaden erleidet (vgl. BGH, VersR 1966, 165, 166; NJW 1975, 533).