OLG Brandenburg - Urteil vom 03.02.2021
7 U 81/19
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 27.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 86/18

Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich am Ufer einer Bundeswasserstraße befindlicher Bäume

OLG Brandenburg, Urteil vom 03.02.2021 - Aktenzeichen 7 U 81/19

DRsp Nr. 2021/3177

Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich am Ufer einer Bundeswasserstraße befindlicher Bäume

1. Die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer Bundeswasserstraße gebietet es, an ihrem Ufer auf im Eigentum des Verkehrssicherungspflichtigen stehenden Bäumen regelmäßige Sichtkontrollen auf Schädlingsbefall und Vitalitätseinschränkungen durchzuführen. 2. Auch wenn eine regelmäßige Kontrolle nicht stattgefunden hat, ist der Verkehrssicherungspflichtige nicht eintrittspflichtig, wenn hierbei ein bestehender Pilzbefall mangels äußerer Anzeichen nicht entdeckt worden wäre.

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Schifffahrtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 27. Mai 2019 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1) 45 Prozent und die Klägerin zu 2) 55 Prozent.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.