Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Binnen gleicher Frist mag mitgeteilt werden, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.
I.
Die zulässige Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Berufung kann sich weder gemäß § 513 Abs. 1 ZPO darauf stützen, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht, noch darauf, dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
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