Die Revision des Beklagten betreffend den Veranlagungszeitraum 2006 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Im Übrigen wird auf die Revision des Beklagten das Zwischenurteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. Dezember 2014
Die Klage wird insoweit abgewiesen.
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