BFH - Urteil vom 30.03.2017
VI R 43/15
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 3; EStG § 25 Abs. 1 und 3, § 46 Abs. 2 Nr. 8; EStDV § 56 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 257, 333
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 113/14

Umfang der Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung wegen eines zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums verbleibenden Verlustabzugs

BFH, Urteil vom 30.03.2017 - Aktenzeichen VI R 43/15

DRsp Nr. 2017/6137

Umfang der Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung wegen eines zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums verbleibenden Verlustabzugs

1. § 56 Satz 2 EStDV verpflichtet den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist, so dass der Anlauf der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt ist. 2. Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nach § 56 Satz 2 EStDV gilt nur für den unmittelbar auf den festgestellten Verlustabzug folgenden Veranlagungszeitraum. 3. Ist der Steuerpflichtige nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nur auf seinen Antrag hin zur Einkommensteuer zu veranlagen, kommt er mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht nur seiner Erklärungspflicht gemäß § 56 Satz 2 EStDV nach, sondern stellt zugleich einen Veranlagungsantrag i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG, der wiederum die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO auslöst.

Tenor

Die Revision des Beklagten betreffend den Veranlagungszeitraum 2006 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Im Übrigen wird auf die Revision des Beklagten das Zwischenurteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. Dezember 2014 2 K 113/14 betreffend die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 aufgehoben.

Die Klage wird insoweit abgewiesen.