Die Sache (einschließlich des Prozesskostenhilfeverfahrens) wird unter Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Die Beschwerden haben im aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse und die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Düsseldorf beruhen auf dem in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und in Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend anwendbaren §
Vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2008 -
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