OLG Hamm - Urteil vom 19.11.2018
8 U 41/18
Normen:
HGB § 126 Abs. 1; HGB § 125; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 116 Abs. 2; HGB § 125 Abs. 1;
Fundstellen:
WM 2019, 362
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 16.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 401/14

Umfang der Vertretungsmacht der persönlich haftenden Gesellschafterin eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer KG

OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2018 - Aktenzeichen 8 U 41/18

DRsp Nr. 2018/18686

Umfang der Vertretungsmacht der persönlich haftenden Gesellschafterin eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer KG

1. Bedarf der persönlich haftende Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer KG nach der Satzung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung für die Vornahme von Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens hinaus gehen oder für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung sind, so gilt dies auch für die Inanspruchnahme eines Kommanditisten auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen einer Rufmordkampagne. 2. Erhebt die persönlich haftende Gesellschafterin ohne Ermächtigung durch die Gesellschafterversammlung Klage, so kann dieser Vertretungsmangel durch die Gesellschafter durch Nachholung einer Beschlussfassung geheilt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.02.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

HGB § 126 Abs. 1; HGB § 125; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 116 Abs. 2; HGB § 125 Abs. 1;

Gründe

A.

- - -