BFH - Beschluss vom 12.12.2014
VII B 112/14
Normen:
AO § 191;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 465
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 248/12

Umfang der Vertretungsvollmacht in Steuersachen

BFH, Beschluss vom 12.12.2014 - Aktenzeichen VII B 112/14

DRsp Nr. 2015/3486

Umfang der Vertretungsvollmacht in Steuersachen

1. NV: Der in einem Lebensversicherungsvertrag widerruflich als bezugsberechtigt Bezeichnete erlangt erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die Versicherungssumme. Dementsprechend beginnt auch erst mit diesem Zeitpunkt der Lauf der Verjährungsfrist für die Schenkungsanfechtung. 2. NV: Eine Vollmacht für "Steuerangelegenheiten" umfasst auch die Vertretung in dem Verfahren betreffend den Erlass des Duldungsbescheides nach § 191 AO, mit dem das zivilrechtliche Anfechtungsrecht nach § 4 AnfG geltend gemacht wird. 3. NV: Hat das FG in der Hauptsache eine andere Rechtsmeinung vertreten als in einer vorangegangenen AdV-Entscheidung, so begründet das keine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

Eine Vollmacht für "Steuerangelegenheiten" umfasst auch die Vertretung in einem Verfahren betreffend den Erlass eines Duldungsbescheides und damit auch den Zugang der Ankündigung der Anfechtung von Rechtshandlungen des Steuerpflichtigen.

Normenkette:

AO § 191;

Gründe