Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München -Registergericht - vom 09.02.2015 wird zurückgewiesen.
I.
Der Urkundsnotar hatte am 06.11.2014 die Verschmelzung der S. GmbH sowie einer weiteren Gesellschaft auf die S. AG beurkundet. Die S. GmbH war Kommanditistin der B. GmbH & Co. KG. Zu deren Registerblatt reichte der Notar am 29.01.2015 folgende Anmeldung ein:
"Aufgrund der Erklärungen in meiner Urkunde vom 06.11.2014 ... melde ich, der
unterzeichnende Notar, hiermit gemäß § 378 Abs. 2 FamFG zur Eintragung in das
Handelsregister an:
[Spalte 5]
c) Kommanditisten, Mitglieder:
Infolge Verschmelzung ausgeschieden als Kommanditist:
S. GmbH, ...
Hierfür im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 20 UmwG eingetreten als Kommanditist:
S. AG, ..."
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