I. Im Verfahren der Hauptsache (Aktz.: II 311/02) wird beantragt, die negativen Feststellungsbescheide für die Streitjahre 1994 bis 1996 aufzuheben und die erklärten Einkünfte aus einer atypisch stillen Gesellschaft (G) im Rahmen von einheitlichen Gewinnfeststellungen zu berücksichtigen.
Gleichzeitig mit der am 23.09.2002 beim Finanzgericht eingegangenen Klage wurde Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der negativen Feststellungsbescheide für die Jahre 1994 bis 1996 gestellt. Zur Begründung der Anträge wurde Frist bis zum 30.09.2002 erbeten. Die Begründung wurde bisher nicht abgegeben. Ebenso wenig wurde dargelegt, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben sind.
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