BFH - Beschluss vom 31.08.2012
IX B 86/12
Normen:
FGO § 107 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 962/08

Umfang der zulässigen Berichtigung eines Urteils

BFH, Beschluss vom 31.08.2012 - Aktenzeichen IX B 86/12

DRsp Nr. 2012/19812

Umfang der zulässigen Berichtigung eines Urteils

1. NV: Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung ist grundsätzlich die Beschwerde gegeben. Einer solchen Beschwerde fehlt jedenfalls dann nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Urteil des Finanzgerichts, dessen Berichtigung begehrt wird, erst nach Erschöpfung des Rechtsweges unanfechtbar geworden ist. 2. NV: Eine einem Schreibfehler oder Rechenfehler ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 FGO liegt nur vor, wenn es sich um ein Versehen handelt, durch das es, wie bei einem Schreibfehler oder Rechenfehler, dazu kommt, dass das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt. 3. NV: Eine Änderung des gewollten und richtig erklärten Inhalts eines Urteils kann nicht mit einem Berichtigungsantrag nach § 107 FGO, sondern nur mit dem gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittel erreicht werden.