BFH - Urteil vom 22.07.2015
II R 15/14
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 1 S. 2; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2; ErbStG § 10 Abs. 6 S. 4; ErbStG § 13a;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 37/12

Umfang des Abzugs von Verbindlichkeiten aus der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen beim Erbschaftssteuer begünstigten Erwerb von Gesellschaftsanteilen

BFH, Urteil vom 22.07.2015 - Aktenzeichen II R 15/14

DRsp Nr. 2015/16148

Umfang des Abzugs von Verbindlichkeiten aus der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen beim Erbschaftssteuer begünstigten Erwerb von Gesellschaftsanteilen

NV: Die Verbindlichkeit aus einem geltend gemachten Pflichtteil ist auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, wenn zum Nachlass ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft gehört, dessen Erwerb nach § 13a ErbStG begünstigt ist.

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 5 Nr. 2 ErbStG kann der Erbe vom Wert des gesamten Vermögens an Files die Verbindlichkeiten aus geltendgemachten Pflichtteilen abziehen. 2. § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG begründet in Fällen, in denen zum Nachlass ein Gesellschaftsanteil an einer GmbH gehört, dessen Erwerb nach § 13a ErbStG begünstigt ist, keine Einschränkung dieses Abzugs. Denn die Verbindlichkeit aus der Geltendmachung deslichkeits Anspruchs steht nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem im Abgang erworbenen Gesellschaftsanteil.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13. Februar 2014 3 K 37/12 Erb aufgehoben.

Die Erbschaftsteuer wird unter Abänderung des Erbschaftsteuerbescheids des Beklagten vom 21. April 2015 auf 38.430 € festgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 1 S. 2; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2; ErbStG § 10 Abs. 6 S. 4; ErbStG § 13a;

Gründe