BFH - Beschluss vom 27.01.2016
IV B 128/15
Normen:
FGO § 78 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 403/15

Umfang des Akteneinsichtsrechts im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen IV B 128/15

DRsp Nr. 2016/5731

Umfang des Akteneinsichtsrechts im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Ein Beschluss, in welchem das Finanzgericht Einsicht in Akten gewährt, die ihm selbst nicht vorliegen und die es nicht kennt, ist wegen Verstoßes gegen § 78 Abs. 1 FGO aufzuheben.

1. Das Recht auf Akteneinsicht gem. § 78 Abs. 1 FGO erstreckt sich nur auf die Gerichtsakte sowie die dem Gericht vorgelegten Akten. 2. In Akten, die dem Gericht nicht vorliegen und deren Inhalt es daher auch nicht kennen kann, kann keine Akteneinsicht gewährt werden, schon weil das Gericht es insoweit nicht ausschließen kann, dass in den entsprechenden Akten auch Vorgänge enthalten sind, die Angaben über Dritte enthalten und die wegen des Steuergeheimnisses eine Einsichtnahme zu unterbleiben hat. Ein Beschluss, in welchem das Finanzgericht Einsicht in Akten gewährt, die ihm selbst nicht vorliegen und die es nicht kennt, ist daher wegen Verstoßes gegen § 78 Abs. 1 FGO aufzuheben.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 23. November 2015 2 K 403/15 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 78 Abs. 1;

Gründe