BFH - Beschluss vom 27.03.2014
II B 68/13
Normen:
FGO § 78; FGO § 71 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1072
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4803/09

Umfang des Akteneinsichtsrechts im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 27.03.2014 - Aktenzeichen II B 68/13

DRsp Nr. 2014/7696

Umfang des Akteneinsichtsrechts im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Bei einer Klage auf Akteneinsicht umfasst das durch § 78 FGO gewährleistete Akteneinsichtsrecht nur die Akten, die für die Frage eines etwaigen Anspruchs auf Akteneinsicht von Bedeutung sind. Dazu gehören nicht die Akten, um deren Kenntnisgabe gerade gestritten wird.

Das Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO betrifft nur die Akten, die Gegenstand des Verfahrens sind. Vorgänge, die am Verfahren unbeteiligter Dritter betreffen, sind soweit möglich zu entfernen oder durch andere geeignete Maßnahmen von der Einsichtnahme auszuschließen. Dazu gehört auch eine durch einen Dritten erstattete Anzeige.

Normenkette:

FGO § 78; FGO § 71 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet.

1. Die Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig, insbesondere statthaft. Gegen die Verweigerung des durch § 78 FGO gewährten Akteneinsichtsrechts durch das Finanzgericht (FG) ist die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO gegeben (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475; vom 17. März 2008 IV B 100, 101/07, BFH/NV 2008, 1177).