BFH - Beschluss vom 13.06.2020
VIII B 149/19
Normen:
FGO § 78 Abs. 3 Satz 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 349
BB 2020, 2325
BFH/NV 2020, 1268
FamRZ 2020, 2017
ZInsO 2020, 2471
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 19.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1182/16

Umfang des Akteneinsichtsrechts im finanzgerichtlichen VerfahrenAnspruch eines Beteiligten auf Übersendung der Akten in die Kanzleiräume seines Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 13.06.2020 - Aktenzeichen VIII B 149/19

DRsp Nr. 2020/14876

Umfang des Akteneinsichtsrechts im finanzgerichtlichen Verfahren Anspruch eines Beteiligten auf Übersendung der Akten in die Kanzleiräume seines Prozessbevollmächtigten

1. NV: Die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten sind keine Diensträume i.S. des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 04.07.2019 – VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235). 2. NV: In Ausnahmefällen kann der Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und Waffengleichheit einen Anspruch auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten begründen. Die Entscheidung, Akteneinsicht ausnahmsweise auch außerhalb von Diensträumen zu gewähren, ist eine am Einzelfall zu beurteilende Ermessensentscheidung des FG. Im Rahmen des erforderlichen Abwägungsprozesses ist der vom Gesetzgeber in § 78 Abs. 3 FGO gesteckte Ermessensrahmen und hierbei insbesondere das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen einer Akteneinsicht in und außerhalb von Diensträumen zu beachten (vgl. BFH-Beschluss vom 04.07.2019 – VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235).

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes vom 19.08.2019 – 2 K 1182/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 78 Abs. 3 Satz 1; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

I.