BFH - Beschluss vom 01.03.2016
VI B 89/15
Normen:
ZPO § 299 Abs. 2; FGO § 78 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 129
BFH/NV 2016, 936
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3633/13

Umfang des Akteneinsichtsrechts im finanzgerichtlichen VerfahrenRecht eines Beteiligten auf Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens

BFH, Beschluss vom 01.03.2016 - Aktenzeichen VI B 89/15

DRsp Nr. 2016/7372

Umfang des Akteneinsichtsrechts im finanzgerichtlichen Verfahren Recht eines Beteiligten auf Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens

1. NV: Gegen die Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten eines abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahrens ist der Finanzrechtsweg nicht eröffnet. 2. NV: Das Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO dient allein der Prozessführung und erlischt, sobald das betreffende Verfahren endgültig abgeschlossen ist.

1. Die Entscheidung über die Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens obliegt grundsätzlich gem. § 299 Abs. 2 ZPO dem Vorstand des Gerichts. 2. Der Präsident des Finanzgerichts ist befugt, diese Aufgabe der Gerichtsverwaltung an einen Richter zu delegieren (hier: jeweils auf den Vorsitzenden des Senats, der die abschließende Entscheidung getroffen hat). 3. Die Verfügung des Vorsitzenden des Senats, mit der er entsprechend § 299 Abs. 2 ZPO einen Anspruch auf Akteneinsicht verneint hat, ist nicht mit der Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO, sondern auf dem öffentlich-rechtlichen Rechtsweg nach § 40 VwBGO anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Finanzgerichts München vom 13. August 2015 1 K 3633/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Verfügung des Vorsitzenden des 1. Senats des Finanzgerichts München vom 13. August 2015 wird als unzulässig verworfen.