LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.05.2017
2 Sa 984/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 3; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3; KSchG § 17 Abs. 3a; BetrVG § 102;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 2302/15

Umfang des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.05.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 984/16

DRsp Nr. 2018/16999

Umfang des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn

Einem Arbeitnehmer stehen für die Zeit der Freistellung auch die tariflichen Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge zu.

1) Auf die Berufung des Klägers wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.01.2016 - 37 Ca 2302/15 -

a) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 09.02.2015 nicht aufgelöst worden ist;

b) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.658,22 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Teilbetrag von 485,29 EUR seit dem 28.01.2015 und die Teilbeträge von 195,49 EUR seit dem 28.02.2015, 28.03.2015, 28.04.2015, 28.05.2015, 28.06.2015 und 28.07.2015 zu zahlen.

2) Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3) Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 85 %, die Beklagte 15 %.

4) Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 3; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3; KSchG § 17 Abs. 3a; BetrVG § 102;

Tatbestand: