BFH - Beschluss vom 27.01.2016
VII R 11/15
Normen:
EnergieStG § 27 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 01.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 454/13

Umfang des Anspruchs auf Energiesteuervergütung für Luftfahrtbetriebsstoffe

BFH, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen VII R 11/15

DRsp Nr. 2016/6041

Umfang des Anspruchs auf Energiesteuervergütung für Luftfahrtbetriebsstoffe

NV: Eine nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG steuerbegünstigte Luftfahrtdienstleistung liegt auch dann vor, wenn der Eigentümer eines Flugzeugs im Auftrag einer Unternehmensgruppe, für die er als Vorsitzender der Geschäftsführung und Aufsichtsratsvorsitzender tätig ist, für diese Termine wahrnimmt, und die Flüge, bei denen er das Flugzeug als Pilot selbst steuert, als selbständiger Unternehmer mit Gewinnerzielungsabsicht der Unternehmensgruppe in Rechnung stellt.

Hat der Eigentümer eines Flugzeugs dieses im Auftrag der Stabsstelle eines Konzerns zur Beförderung von Personen eingesetzt, aber auch geflogen, um selbst Termine wahrzunehmen, so steht ihm für sämtliche Flüge ein Anspruch auf Vergütung der Energiesteuer zu. Denn auch durch die Flüge, mit denen er selbst geschäftliche Termine für die Unternehmensgruppe wahrgenommen hat, hat er eine gewerbliche Leistung zur Personenbeförderung erbracht.

Tenor

Die Revision des Hauptzollamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 1. April 2015 4 K 454/13 VE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.

Normenkette:

EnergieStG § 27 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe