OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.04.2020
16 U 6/19
Normen:
HGB § 87a Abs. 2; HGB § 87a Abs. 3; HGB § 87a Abs. 4; HGB § 87c; HGB § 89b; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; ZPO § 254;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 43/18

Umfang des Anspruchs eines Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2020 - Aktenzeichen 16 U 6/19

DRsp Nr. 2020/7013

Umfang des Anspruchs eines Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs

1. Bei der Erteilung eines Buchauszugs darf der Geschäftsherr nur solche Geschäfte unberücksichtigt lassen, die zweifelsfrei nicht zu einem Provisionsanspruch geführt haben. 2. Im Rahmen des Buchauszugs hat der Vertragshändler keinen Anspruch auf Abrechnung von Provisionen und Mitteilung an ihn geleisteter Zahlungen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.11.2018 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin hinsichtlich aller von dieser für die Beklagte in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.03.2018 vermittelten Geschäfte einen Buchauszug mit folgenden Angaben zu erteilen:

a)

alle Mobilfunkverträge mit Neukunden jeweils einschließlich:

(1)

Mobilfunkteilnehmer (Name und Anschrift des Kunden),

(2)

IMEI- oder MEID-Nummer,

(3)

Datum der Vertragsannahme,

(4)

Vertragsart (Neuvertrag oder Anschlussvertrag)

(5)

monatlicher Umsatz mit dem Kunden,

(6)

Rechnungsbeträge,

(7)

Datum der Beendigung des Vertrags,

(8)

Erklärung über mit diesem Neukunden in der Zeit bis zum 31.03.2018 abgeschlossene weitere Mobilfunkverträge, die nicht von der Klägerin vermittelt worden sind.

b)

alle Prepaid-Pakete mit folgenden Angaben:

(1)

IMEI-Nummer,

(2)

Hardware-Marke,

(3) (4)