Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.11.2018 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin hinsichtlich aller von dieser für die Beklagte in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.03.2018 vermittelten Geschäfte einen Buchauszug mit folgenden Angaben zu erteilen:
a)alle Mobilfunkverträge mit Neukunden jeweils einschließlich:
(1)Mobilfunkteilnehmer (Name und Anschrift des Kunden),
(2)IMEI- oder MEID-Nummer,
(3)Datum der Vertragsannahme,
(4)Vertragsart (Neuvertrag oder Anschlussvertrag)
(5)monatlicher Umsatz mit dem Kunden,
(6)Rechnungsbeträge,
(7)Datum der Beendigung des Vertrags,
(8)Erklärung über mit diesem Neukunden in der Zeit bis zum 31.03.2018 abgeschlossene weitere Mobilfunkverträge, die nicht von der Klägerin vermittelt worden sind.
b)alle Prepaid-Pakete mit folgenden Angaben:
(1)IMEI-Nummer,
(2)Hardware-Marke,
(3) (4)
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