BFH - Beschluss vom 26.05.2009
X B 38/09
Normen:
FGO § 62 Abs. 2; StBerG § 3; EGV Art. 50;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1451
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2612/05

Umfang des Begriffs der Dienstleistung i.S.d. Art. 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG)

BFH, Beschluss vom 26.05.2009 - Aktenzeichen X B 38/09

DRsp Nr. 2009/15395

Umfang des Begriffs der Dienstleistung i.S.d. Art. 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG)

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2; StBerG § 3; EGV Art. 50;

Gründe:

I.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin (Beschwerdeführer) ist nicht als Steuerberater bestellt, da seine Bestellung bestandskräftig widerrufen worden ist. Der Beschwerdeführer ist dennoch der Auffassung, er sei unbeschränkt zur Steuerberatung befugt und tritt unter dem Briefkopf "Staatl. gepr. Betriebswirt Rechnungswesen - Steuern - Finanzierung - Belastingadviseur - Belastingconsulent" auf. Dabei vertritt er unter seiner belgischen Adresse in X und seiner niederländischen Adresse in Y im Inland ansässige Steuerpflichtige in Steuerangelegenheiten.

In dem Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) Köln 14 K 2612/05 wegen des Aufteilungsbescheides zur Einkommensteuer 2000 hat das FG den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (in der bis 30. Juni 2008 geltenden Fassung) mit Beschluss vom 18. Januar 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das FG im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: