BFH - Urteil vom 20.06.2012
IX R 56/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 944/06

Umfang des Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzugs für die Unterhaltung eines Büros; Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

BFH, Urteil vom 20.06.2012 - Aktenzeichen IX R 56/10

DRsp Nr. 2012/18140

Umfang des Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzugs für die Unterhaltung eines Büros; Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

1. NV: Die Häuslichkeit beruflich genutzter Räumlichkeiten bestimmt sich danach, ob sie sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als dem Wohnbereich und damit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen zugehörig darstellen. 2. NV: Werden in einem Zweifamilienhaus Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören und die nur über einen straßenseitig gelegenen, auch von anderen Personen genutzten Zugangsbereich erreichbar sind, als Arbeitszimmer genutzt, kann es sich hierbei um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer handeln, das nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fällt.

Büroräume stellen dann kein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG dar, wenn sie baulich von den übrigen Wohnräumen getrennt sind und sich die häusliche Sphäre der Privatwohnung nicht auf die Büroräume erstreckt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;

Gründe