BFH - Urteil vom 11.11.2014
VIII R 47/11
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Baden-Württemberg, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1849/09

Umfang des Betriebsausgabenabzugs für Fahrten zwischen Wohnung und verschiedenen Bildungseinrichtungen eines Dozenten

BFH, Urteil vom 11.11.2014 - Aktenzeichen VIII R 47/11

DRsp Nr. 2015/8770

Umfang des Betriebsausgabenabzugs für Fahrten zwischen Wohnung und verschiedenen Bildungseinrichtungen eines Dozenten

Fahrten eines Dozenten im Rahmen einer Prüfungstätigkeit in an unterschiedlichen Orten belegenen Unterrichtsstätten sind nach Geschäftsreisegrundsätzen und nicht nur beschränkt auf die Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG abzugsfähig.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 27. Oktober 2011 3 K 1849/09 sowie die Anschlussrevision der Kläger werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Kosten der Anschlussrevision tragen die Kläger.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Gründe

I. Die Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlussrevisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Klägerin ist nichtselbständig tätig in X.