LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.02.2020
2 Sa 424/18
Normen:
KAVO § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1483/18

Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 424/18

DRsp Nr. 2020/8171

Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers

1. Wird im Arbeitsvertrag der Ort der Arbeitsleistung bestimmt, aber die Möglichkeit der Zuweisung eines anderen Arbeitsorts vereinbart, so ist der Ort der Arbeitsleistung nicht auf den im Vertrag genannten Ort beschränkt. Vielmehr wird lediglich dargestellt, dass § 106 S. 1 GewO gelten und eine Versetzungsbefugnis an andere Arbeitsorte bestehen soll. 2. Wird im Arbeitsvertrag bestimmt, dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsleistung an wechselnden Einsatzorten "innerhalb der Gesamteinrichtung" zu erbringen hat, wobei vier Einsatzorte genannt werden, so bedarf es keiner Änderungskündigung, wenn zu einem späteren Zeitpunkt weitere Einsatzorte hinzu kommen, die neu eingerichtet wurden.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.11.2018 - 12 Ca 1483/18 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KAVO § 8;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. November 2014 als pädagogische Fachkraft in Teilzeit auf der Grundlage des Arbeitsvertrags der Parteien vom 18. November 2014 (Bl. 13, 14 d. A.) beschäftigt, der u.a. folgende Regelungen enthält:

"(...)

§ 3