LAG Köln - Urteil vom 22.02.2017
11 Sa 156/16
Normen:
GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2979/15

Umfang des Direktionsrechts des ArbeitgebersZulässigkeit der Versetzung der Kassenleiterin eines Supermarkts auf die Position der Leiterin des Backshops

LAG Köln, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 156/16

DRsp Nr. 2017/12305

Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers Zulässigkeit der Versetzung der Kassenleiterin eines Supermarkts auf die Position der Leiterin des Backshops

Einzelfall

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst nicht die Versetzung einer Arbeitnehmerin, die laut einem Zusatz zum Arbeitsvertrag als Leiterin des Bereichs Kasse beschäftigt wird, in die Position der Leiterin des Backshops, da es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die der Kassenleiterin nach der Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild nicht gleichwertig ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung im Übrigen des Teilurteils des Arbeitsgerichts Köln vom 08.12.2015 - 12 Ca 2979/15 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Versetzung der Klägerin vom 08.12.2015 rechtswidrig ist und die Beklagte verurteilt, die Klägerin als Kassenleiterin weiter zu beschäftigen.

Der Antrag auf Rücknahme und Entfernung der Abmahnung vom 17.02.2015 wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten u.a. über die Berechtigung einer Abmahnung, die Wirksamkeit einer Versetzung und die Art der Beschäftigung.

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