LAG Köln, vom 18.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 728/15
ArbG Köln, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 9966/14
Umfang des gesetzlichen Insolvenzschutzes für VersorgungsanwärterKein Insolvenzschutz für etwaige Verzinsungsansprüche des Versorgungsanwärters
BAG, Urteil vom 23.01.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 359/16
DRsp Nr. 2018/4106
Umfang des gesetzlichen Insolvenzschutzes für VersorgungsanwärterKein Insolvenzschutz für etwaige Verzinsungsansprüche des Versorgungsanwärters
Das von § 30g Abs. 2 Satz 2 BetrAVG geforderte Einvernehmen über die Anwendung von § 2 Abs. 5BetrAVG auf vor dem 1. Januar 2001 erteilte Versorgungszusagen liegt auch vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass sich die dem Arbeitnehmer zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach einer - zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bereits bestehenden - Versorgungsordnung richten, die eine Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 Abs. 5BetrAVG anordnet.Orientierungssätze:1. Der Umfang der Eintrittspflicht des Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die betriebliche Altersversorgung richtet sich für Versorgungsanwärter jedenfalls auch dann nach § 7 Abs. 2BetrAVG in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung, wenn zwar der Sicherungsfall, nicht jedoch der Versorgungsfall schon vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist.2. Eine Beitragszusage mit Mindestleistung kann nach § 1 Abs. 2BetrAVG nur in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung und damit in den versicherungsförmigen Durchführungswegen erteilt werden.
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