FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.04.2001
2 K 359/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Umfang des gewerblichen Grundstückshandels bei einem Bauträger

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 2 K 359/98

DRsp Nr. 2001/10653

Umfang des gewerblichen Grundstückshandels bei einem Bauträger

In den gewerblichen Grundstückshandel eines Bauträgers, der innerhalb von ca. 10 Jahren über 100 Objekte erworben, bebaut und in aller Regel nach kurzer Zeit wieder veräußert hat, sind wegen Vorliegens einer zumindest bedingten Veräußerungsabsicht auch Objekte einzubeziehen, bei denen der Steuerpflichtige die Grundstücke unbebaut erworben, Gebäude errichtet, in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt und anschließend bis zur Veräußerung noch ca. 9 bzw. ca. 7 Jahre durch Vermietung genutzt hatte. Im Streitfall sprach zudem bei einer Teileigentumseinheit zwingend für die Annahme einer zumindest bedingten Veräußerungsabsicht , dass das Teileigentum zunächst seinem betrieblichen Umlaufvermögen zugeordnet worden ist. Die spätere Verbuchung als Entnahme ins Privatvermögen konnte nicht dazu führen, dass eine einmal vorhandene bedingte Veräußerungsabsicht rückwirkend entfällt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist im Veranlagungszeitraum 1995, ob die Gewinne aus dem Verkauf von bebauten Grundstücken im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (gewerblicher Grundstückshandel) zu erfassen sind.